ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Stand 01.1.2017
1. Leistungen
1.1. Die Firma Knop Fair-Umzüge (im folgenden "fU"genannt)erbringt
ihre Verpflichtungen mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des
Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.1.2. Entstehen
im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese
durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern fU diese den Umständen nach für
erforderlich halten durfte.1.3. Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den
Leistungs-Umfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe
zu vergüten.1.4. Das Personal der fU ist, sofern nichts anderes vereinbart
ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten
berechtigt. Soweit Leistungen vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des
Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch
Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines Personals
oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche
in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Bei
Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur
nur für sorgfältige Auswahl.
2. Geltungsbereich und Änderung
der AGB. 2.1. fU erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich zu den
nachstehenden Geschäftsbedingungen("AGB"), welche der Vertragspartner
("Kunde")durch Erteilung des Auftrages anerkennt. Die Geltung abweichender
Bedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn fÜ ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht.2.2. Diese AGB gelten für alle ab dem 01.01.2017
abgeschlossenen
Aufträge/Verträge mit fU. 2.3. Eine nach Auftragserteilung erfolgte
Aberkennung dieser AGB wird ausgeschlossen. Es gelten die gesetzl. Bestimmungen
nach §§407ff. HGB sowie § 415 HGB.
3. Gerichtsstand Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist Duisburg. 4. Rechtswahl Es gilt deutsches Recht.5.
Beauftragung Dritter fU kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung
des Umzuges beauftragen
6. Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders
7.1. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere
an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.7.2.
Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist fÜ nicht
verpflichtet.
7.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist
der Absender verpflichtet, fÜ rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr
ist, die von dem Gut ausgeht.
8.Weisungen und Mitteilungen Weisungen und Mitteilung.d.Absenders
bezügl.d.Durchführung d.Beförderung sind in Textform ausschließlich
an fÜ zu richten.
9.Nachprüfung durch den Absender Bei Abholung
des Umzugsgutes ist d.Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand
irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.10. Aufrechnung Gegen Ansprüche
der fÜ ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig,
die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
11. Rechnung und Preise: 11.1. Dem Kunden ist die geltende aktuelle Preisliste
bekannt und er erkennt sie an. 11.2. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang
der Rechnung sofort ohne Abzug bar zur Zahlung fällig. Änderungen werden
schriftl. festgehalten.
11.3. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung,
hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Zugang der
Rechnung schriftlich zu erheben, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit
(vgl.
Ziffer 11.2) berührt wird. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt
als Genehmigung. Bei Entsorgungen kommen, wenn nicht anders vereinbart immer die
Entsorgungskosten und Verbringungskosten hinzu. Verpackungsmaterial sowie Schutzmaterial
jeder Art ist, wenn nicht anders im Auftrag vereinbart nicht inklusive und wird
je nach Aufwand gemäß der aktuellen Preisliste berechnet.
11.4.
Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.
11.5. Arbeiten
die auf einen Sonntag fallen, werden mit 20 Prozent Aufschlag berechnet. Evtl.
Fremdhilfen vom Kunden werden ausschließlich auf eigene Gefahr vorgenommen
und können rechnungsmindernd nicht berücksichtigt werden. Eine Haftung
von fU für schuldhaftes Handeln des Kunden ist ausgeschlossen.
12. Kartons
und Packsorgfalt 12.1. Der Kunde hat für die Packsorgfalt seiner Kartons
selber zu sorgen. Die Firma fÜ kommt nicht für defekten Kartoninhalt
auf.
12.2. Kartons dürfen nicht schwerer als 20 kg sein, und müssen
plan verschlossen werden.
12.3. Falls der Kunde Kartons gemietet hat, werden
die durch den Umzug in irgendeiner Weise beschädigten Kartons in Rechnung
gestellt.
12.4. Der Kunde darf die Umzugskartons in seinem Sinne beschriften,
sollte eine Beschädigung entstehen ist der Karton zu ersetzen. 12.5. Gemietete
Umzugskartons sind spätestens 14 Tage n.d. Umzug bei fÜ unbeschädigt
zurück zu geben. Nicht fristgerechte Abgabe bedeutet Kaufpflicht gemäß
Preisliste.
12.6. Der Kunde muss sämtliche Schränke/Möbelstücke
leer räumen und am Tage des Umzuges bereits leergeräumt haben, um einen
reibungslosen zügigen Ablauf zu gewährleisten. Es sei denn wir sind
vertraglich aufgefordert die Schränke leer zu räumen. Loser Hausrat
verzögert den Umzugsablauf. Der Kunde verpflichtet sich, sofern nicht anders
vereinbart allen Hausrat sofern möglich in Kartons zu verpacken.
Gerne
sind wir bereit Kartons zu stellen. (Miete oder Kauf)
12.7. Ein Verzögern
durch Missachtung d.Punkt 12.6 bedeutet außerplanmäßige Mehrarbeit
und wird dem Kunden gesondert mit 65.-€/Std in Rechnung gestellt.
13.
Kosten und Kostenvoranschläge 13.1. Ein Besichtigungsprotokoll kann nur eine
Schätzung sein, wenn es um das Umzugsvolumen oder die Anzahl der Fahrzeuge
geht. 13.2. Kostenvoranschläge oder Kostenvereinbarungen beziehen sich auf
sogenannte 1 zu 1 Umzüge. Das heißt, in der alten Wohnung werden die
Möbel so fern nötig und so weit es geht auseinandergebaut und transportiert.
In der neuen
Wohnung werden die Möbel dann so weit es möglich ist
wieder zusammengebaut. Der Aufbau ist abhängig von der neuen Struktur und
den Möglichkeiten der neuen Wohnung, sowie von dem Zustand der Möbel.
Die
Firma fÜ führt einen Möbel Ab-Transport und Aufbau, jedoch keine
Möbelrestauration durch. Etwaig erforderliche Umbauarbeiten können durch
entsprechende Beauftragung durch fU durchgeführt werden.
Für Umbauarbeiten
erfolgt eine gesonderte Vergütung gemäß Preisliste. Diese werden
jedoch mit mindestens 45,00 € Netto/Stunde abgerechnet.
13.3. Alle weiteren
Arbeiten oder Dienstleistungen werden nach Absprache separat berechnet. De- und
Montage bedeutet nicht, sofern nicht besonders im Auftrag vereinbart, Bohr- oder
Sägearbeiten an Möbeln
und Wänden(außer bei Küchenarbeitsplatten)
oder elektrische Anschlüsse. Neumöbelmontagen werden mit 45.-€/Std
extra berechnet .Bei Küchenmontage sind d.Bohrarbeiten an Wänden zum
Aufhängen
v.Schränken selbstverständlich enthalten.13.4.Bei
vereinbarten pauschalen Komplettpreisen m.etwaiger Stundenangabe wird exakt nach
vereinb.Preis abgerechnet, auch wenn die Firma fÜ ihre Leistung
schon
früher, vor der geplanten Zeit erbracht hat.Sofern d.Packen der Kartons als
Festpreis vereinbart wird und eine Anzahl an Kartons geschätzt und vereinbart
wird und sollten mehr Kartons benötigt
werden so wird wenn n. anders
vereinbart hierfür pro weiteren Kartons 4,50 € berechnet zzgl. Kaution.
Die Miete ist inklusive.
13.5. Bei Küchenmontagen verstehen sich die
Preise immer zzgl. Materialkosten. Neumöbelmontagen und Umbauten werden gemäss
Preisliste berechnet.
Küchen-Montagen werden frühestens am nächstmögl.Werktag
nach d.Umzug durchgeführt.Ist für die K-Montage eine 2.Anfahrt erforderlich
weil Material welches der Kunde stellen muss fehlt muss eine Anfahrt
berechnet
werden (ca. 25 bis 60,-€).
13.6. Der Kunde ist verpflichtet es rechtzeitig
mitzuteilen, wenn ein Möbelstück unter Umständen zu groß
ist um z.B. durch den Hausflur transportiert werden zu können. Eine Besichtigung
an der Aufladeadresse
durch Mitarbeiter der fU entbindet den Kunden nicht
von dieser Mitteilungspflicht. Kosten für Mehraufwendungen sind grundsätzlich
vom Kunden zu übernehmen. Sofern der Preis für den Einsatz eines Möbelliftes
nicht extra ausgewiesen wird, dieser aber Vertragsbestandteil ist, obliegt
es der fU einen Lift einzusetzen oder nicht.
13.7. Sofern Möbelstücke
die besichtigt und protokolliert wurden nicht mit auf einen 7,5t LKW passen und
für den Umzug gemäß dem Auftrag 1 Fahrt mit 1 7,5t LKW vereinbart
wurde, um die Kosten niedrig zu
halten und eine 2. Fahrt oder zusätzlich
Fahrzeug erforderlich wird, so muss dieses mit mind. 30% d. Auftragsvolumens extra
berechnet werden.
14. Schadensfall/ Schadensanzeige 14.1. Der Firma fÜ
wird gewährt, einen entstandenen Schaden/Defekt,an Möbeln oder Geräten
Böden, Belegen, Türen und Rahmen, Wänden und Geländern durch
Reparatur oder Nachbesserung wieder in Ordnung oder Funktion zu bringen. Hierfür
wird der Firma fÜ 3x die Möglichkeit gegeben. In jedem Schadensfall
trägt der Kunde einen Selbstbehalt
von 199,-€, soweit nicht ein
grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Firma fÜ für
den Schadenseintritt verantwortlich ist.
14.2. Der Kunde muss den Umzugsvorgang
beaufsichtigen, oder beaufsichtigen lassen, um einen Ablauf in seinem Interesse
zu gewährleisten. Speziell am Umzugswagen während d. Ein- oder Aufladens.
Bei
Diebstahl haftet der Auftraggeber.
14.3. Schadensanzeige Das Umzugsgut muss
nach dem Umzug auf Schäden kontrolliert werden. Ansprüche wegen Verlust
oder Beschädigung d. Umzugsgutes erlöschen, wenn der Verlust oder die
Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und der Firma fÜ
nicht spätestens 1 Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist, sowie wenn
der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war
und der Firma fÜ nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung gemäß
§ 451 f HGB angezeigt worden ist.
14.3.3. Eine Schadensanzeige nach Ablieferung
ist schriftlich zu erstatten. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn aus der
Anzeige der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Frist
genügt
die rechtzeitige Absendung. (§ 438 Abs. 4 HGB).
14.4. Besondere Haftungsausschlussgründe
Gemäß § 451d HGB ist die Firma fÜ von der Haftung befreit,
wenn der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen
ist: Beförderung von Edelmetallen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen,
Wertpapieren oder Urkunden; ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch
den Absender, Behandeln, Verladen, Entladen des Gutes durch den Absender; Verladen
oder
Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen
an der Ladestelle nicht entspricht, sofern die Firma fÜ auf die Gefahr einer
Beschädigung hingewiesen hat und die Ausführung dennoch
verlangt
wird; Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen; natürliche oder mangelhafte
Beschaffenheit des Gutes, demzufolge das Gut besonders schadensanfällig ist.
Für vorgenannte Ausschlüsse ist durch den Kunden eine gesonderte Versicherung
des Gutes abzuschließen.
14.5.Haftungsgrenze
14.6. Sofern nicht
schriftlich anders vereinbart ist das Umzugsgut bis 620.-€/m³ zum Zeitwert
gemäß § 451 e HGB grundversichert. Eine höhere Versicherung
ist ggf. möglich und muss individuell gegen Aufpreis angepasst werden.
14.7.Verjährung
Ansprüche aus einer Beförderung gemäß §§ 407
ff HGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des
Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden,
beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte
abgeliefert werden müssen.
15. Umzugsdauer
15.1. Die Firma fÜ
bemüht sich, die geplante und vereinbarte Umzugsdauer einzuhalten. Außergewöhnliche,
unplanmäßige Situationen können allerdings die Zeitplanung beeinflussen.
Aus diesem Grund wird
keine verbindliche Zusage über die Gesamtdauer
des Umzuges gegeben.
15.2. Sofern keine Halteverbotszone gebucht wird, verpflichtet
sich der Kunde, einen Tag vor dem Umzugstermin für eine ausreichende Freifläche/
Parkmöglichkeit des Umzugswagens vor der alten, sowie der
neuen Wohnung
zu sorgen (ca. 15m).
In der Regel reichen hierfür zwei Stühle und
ein wenig rot/weißes Flatterband aus. Dieses kann bei Bedarf und Nachfrage
die Firma fÜ kostenlos zur Verfügung stellen. Sollte keine HV-Zone gebucht
werden
und keine Parkfläche freigehalten werden übernimmt der Kunde
die Kosten für die Verzögerung gemäß der Stundenpreisliste.
Der Auftraggeber kann den Umzug ggf. auch kostenpflichtig abbrechen.
16. Rücktritt
und Kündigung
16.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung
im Sinne von§312g Abs. 2Satz1, Nr. 9BGB.Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht
nach§355BGB.
17.3. Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen.
Kündigt der Absender, so kann fÜ, sofern die Kündigung auf Gründen
beruht, die nicht ihrem Risikobereich zuzurechnen sind,
17.4. gemäß
§ 451 i.V.m. § 415 Abs.2 HGB entweder 16.2.1. die vereinbarte Fracht,
das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen verlangen. Auf diesen Betrag
wird angerechnet,
17.5. was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen
erspart oder anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt;16.2.2.
oder pauschal ein Drittel der vereinbarten
17.6. Fracht verlangen.
17.
Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes
17.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern
vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung
der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig
und in bar
oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto
von fÜ zu bezahlen.
17.2. Auslagen in ausländischer Währung
werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.
17.3.
Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der fÜ berechtigt,
das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des
Absenders, bis zur Zahlung der Fracht
17.4. und der bis zu diesem Zeitpunkt
entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung
auch dann nicht nach, ist fÜ berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen
Vorschriften durchzuführen.
17.4. §419HGB findet entsprechende Anwendung.
18. Datenschutz
Die Firma fÜ verwendet die vom Kunden mitgeteilten
Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten
erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt
werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger
Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für
die weitere Verwendung gesperrt und nach
Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen
Vorschriften gelöscht.
19. Allgemeine Bestimmungen 19.1. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages
/Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
19.2. Salvatorische
Klausel. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. 19.3.Die Firma fÜ kann den erteilten Auftrag nach
Annahme auch ablehnen, wenn schwer-wiegende Gründe dafür vorliegen.
Als schwerwiegender Grund zählt auch, wenn der Kunde
gegenüber fÜ
unrichtige Angaben macht. Sollten Vorschäden an den Möbeln oder Räumlichkeiten
vorhanden sein, die ein schriftliches dokumentieren der Schäden erfordern,
so hat der Kunde keinen
Anspruch auf Fortführung der Arbeiten, falls
keine Einigung über die Notwendigkeit einer schriftlichen Dokumentierung
der vorhandenen Schäden getroffen werden kann. Erstellte Angebote gelten
immer unter Vorbehalt d. Nachprüfung und solange der Termin nicht vergeben
wird (zeitnahe Entscheidung sinnvoll).
20. Sonstiges
20.1. Die Zugänglichkeit
der neuen und alten Wohnung muss der Firma fÜ gewährt werden. Teppiche,
Parkettböden und andere Bodenbeläge müssen in der alten und neuen
Wohnung, vor Verschmutzung
vom Kunden abgedeckt und geschützt werden.
Beschädigungen oder Verschmutzungen die durch Missachtung entstehen, gehen
zu Lasten des Kunden.
20.2. Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass keine
Gegenstände oder Einrichtung versehentlich mitgenommen werden oder aber stehen
bleiben. Die Fahrzeuge sind vor Abfahrt auf leeren Zustand
zu überprüfen.
20.3
Der Kunde mietet kein(e) Fahrzeug(e), sondern einen Umzug. Es können weniger,
mehr oder andere Fahrzeuge eingesetzt werden, als auf dem Auftrag schriftlich
festgehalten wurde. Das gleiche
gilt bei der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter.
Dieses sind nur voraussichtliche Angaben.